Grundlagen
Definition und Rechtsnatur des Befehls
✦ Schlüsselpunkte
- Ein Befehl muss von einem zuständigen Vorgesetzten zu dienstlichen Zwecken erteilt worden sein.
- Absolute Grenze: Straftaten und Menschenwürdeverletzungen – solche Befehle dürfen und müssen verweigert werden (§11 Abs. 2–3 SG).
- Relative Grenze: Bloße Rechtswidrigkeit ohne Straftat – Bedenken melden, Befehl aber ausführen (§11 Abs. 4 SG).
- Schuldausschluss bei Befehlsausführung nur bei unvermeidbarem Irrtum über die Strafbarkeit (§11 Abs. 2 S. 2 SG).
Ein Befehl ist eine Anordnung zu einem bestimmten Verhalten, die ein Vorgesetzter einem Untergebenen gegenüber in dienstlichen Angelegenheiten trifft.
Wesentliche Merkmale eines Befehls:
- Erteilt von einem Vorgesetzten (§§1–7 VorgV)
- Zu einem dienstlichen Zweck (§10 Abs. 4 SG, §11 Abs. 1 SG)
- An einen bestimmten Untergebenen oder eine bestimmte Truppe gerichtet
- Inhalt: konkretes Tun, Dulden oder Unterlassen
Rechtmäßigkeit eines Befehls:
Ein Befehl ist rechtmäßig, wenn:
1. Er von einem zuständigen Vorgesetzten erteilt wird
2. Er zu einem dienstlichen Zweck erteilt wird
3. Er die Form (soweit vorgeschrieben) wahrt
4. Er nicht gegen Gesetze oder Vorschriften verstößt
5. Er die Menschenwürde achtet (Art. 1 GG, §11 Abs. 2 SG)
Wesentliche Merkmale eines Befehls:
- Erteilt von einem Vorgesetzten (§§1–7 VorgV)
- Zu einem dienstlichen Zweck (§10 Abs. 4 SG, §11 Abs. 1 SG)
- An einen bestimmten Untergebenen oder eine bestimmte Truppe gerichtet
- Inhalt: konkretes Tun, Dulden oder Unterlassen
Rechtmäßigkeit eines Befehls:
Ein Befehl ist rechtmäßig, wenn:
1. Er von einem zuständigen Vorgesetzten erteilt wird
2. Er zu einem dienstlichen Zweck erteilt wird
3. Er die Form (soweit vorgeschrieben) wahrt
4. Er nicht gegen Gesetze oder Vorschriften verstößt
5. Er die Menschenwürde achtet (Art. 1 GG, §11 Abs. 2 SG)